§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Jägervereinigung Crailsheim e.V. (nachstehend Jägervereinigung genannt).
- Die Jägervereinigung ist Mitglied im Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V., welcher Mitglied der Dachorganisation Deutscher Jagdverband e.V. - Vereinigung der Deutschen Landesjagdverbände ist. Der Verein erkennt die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landesjagdverbandes als verbindlich, auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder, an.
- Er hat seinen Sitz in 74564 Crailsheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
- Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Altkreises Crailsheim im Landkreis Schwäbisch Hall.
§2 Zwecks des Vereins, Aufgaben und Ziele
- Zweck der Jägervereinigung ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts, sowie des Natur-, des Landschafts-, des Umwelt- und des Tierschutzes.
- Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
a) den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur sowie Förderung der Ziele des Umwelt-, Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden der Land- und Forstwirtschaft, der Falknerei, der Sportfischerei, des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes
b) die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schrifttums, jagdkultureller Einrichtungen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit;
c) Bekämpfung von Tierseuchen sowie des Wildererunwesens;
d) Beratung und Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft zur Verhütung von Wildschäden;
e) Mitwirkung bei der Jagdgesetzgebung und bei der Besetzung der Jagdverwaltungsbehörden;
f) Förderung des jagdlichen Schießens und der in der Jägervereinigung aktiven Jagdhorn-bläsergruppen;
g) Förderung aller Bestrebungen zur Ausbildung und Führung von Jagdgebrauchshunden;
h) Bestellung von Sachverständigen in Jagd- und Jagdhundefragen für Behörden und Gerichte in Rechtsstreitigkeiten;
i) Ausgleich jagdlicher Differenzen durch Schiedsstellen;
j) Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen des Satzungszwecks mit dem Ziel, bei der Bevölkerung Verständnis für die Anliegen des Vereins zu wecken. - Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit der Jägervereinigung ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit parteipolitischen oder religiösen Fragen.
- Die Jägervereinigung nimmt ihre Aufgaben ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken i. S. der Abgabenordnung (§51 ff.) wahr. Die Jägervereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- der Beirat,
- die Mitgliederversammlung,
- die Hegeringe.
§4 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Kreisjägermeister als Vorsitzenden,
b) den zwei stellvertretenden Kreisjägermeistern als stellvertretende Vorsitzende,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister. - Vereinsvorstand im Sinne von §26 BGB sind der Kreisjägermeister und seine Stellvertreter. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein je allein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass die Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Kreisjägermeisters zur Vertretung berechtigt sind.
- Aufgaben des Vorstands:
Die Erledigung von Angelegenheiten im Sinne der Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung. - Die Vorstandstätigkeiten der Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich Es kann lediglich eine Aufwandsentschädigung erfolgen. Auslagen und Reisekosten werden auf Antrag nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes erstattet. Sie verfallen, wenn sie nicht binnen Jahresfrist nach Entstehen geltend gemacht werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, bei entsprechender Haushaltslage, an Personen, die im Dienst oder im Auftrag des Vereins Tätigkeiten ausüben, einen pauschalen Aufwandsersatz im Rahmen der geltenden steuerlichen Möglichkeiten festzusetzen und zu zahlen. - Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet dem Verein gegenüber sowie gegenüber einem Vereinsmitglied für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten -verursachten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß §31a BGB. Ist ein Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes einem Anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so stellt ihn der Verein von der Verbindlichkeit frei, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Gleiches gilt für Vereinsmitglieder, wenn sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, gemäß §31 BGB.
§5 Beirat
- Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands,
b) dem Obmann und Stellvertreter für das jagdliche Schießen,
c) dem Pressereferenten,
d) je einem Vertreter der Jagdhornbläsergruppen,
e) dem Obmann für das Jagdgebrauchshundewesen,
f) den Hegeringleitern und Stellvertretern,
g) dem Obmann für Naturschutz, Landschaftspflege und Ökologie,
h) dem Jugendreferenten,
i) bis zu 2 Beisitzern; der Vorstand kann zusätzlich beratende Mitglieder ohne Stimmrecht berufen oder zu Einzelfragen auch Aufgaben an fachkundige Dritte im Rahmen des §2 dieser Satzung übertragen. - Aufgaben des Beirats:
Die Erledigung von und Beschlussfassung über Angelegenheiten, welche nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. - Der Kreisjägermeister oder seine Stellvertreter leiten die Sitzungen des Beirats.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im ersten Drittel des darauffolgenden Geschäftsjahres.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Als schriftliche Einladung gilt auch der Versand per E-Mail, wenn ein Mitglied dem Verein eine E-Mailadresse genannt hat. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladungen. Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäfts- und den Kassenbericht,
b) Entlastung des Vorstands und des Beirats,
c) Wahl des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags der Jägervereinigung, ausgenommen des Beitrags des e) Landesjagdverbands entsprechend §9 Abs. 2 dieser Satzung,
e) Beschlussfassung über größere Bauvorhaben,
f) Feststellung des Haushaltsplans,
g) Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung des Landesjagdverbands Baden-Württemberg e.V.,
h) Satzungsänderungen,
i) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. - Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und sorgt für deren geordneten Verlauf.
- Über die Versammlung und ihre Ergebnisse ist eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§7 Wahlen und Beschlussfassung
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Teil-nehmerzahl beschlussfähig. Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, über 18 Jahre alten, stimmberechtigten Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle von Stimmengleichheit gelten gestellte Anträge als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten dies verlangt.
- Der Vorstand und der Beirat, mit Ausnahme der Mitglieder §5 Absatz d und f, sowie zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vertreter der Jagdhornbläsergruppen und die Hegeringleiter und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren von den Mitgliedern ihrer Gruppen bzw. Hegeringen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Für die Wahlen gelten die vor stehenden Bestimmungen entsprechend. Die Wahlen haben mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, in welcher Wahlen stattfinden, zu erfolgen.
- Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb seiner Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit.
- Die Mitglieder von Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§8 Mitgliedschaft
- Folgende Mitgliedschaften sind möglich:
a) ordentliche Mitgliedschaft für Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr, die sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwerfen. Über Ausnahmen entscheidet der Beirat.
b) Zweitmitgliedschaft für Personen, die eine Erstmitgliedschaft bei einem anderen Mitgliedsverein des LJV BW unterhalten für die Dauer dieser Erstmitgliedschaft.
c) Familienmitgliedschaft (Erstmitglied), das erste Familienmitglied ist ordentliches Mitglied und damit stimmberechtigt; die Mitgliedschaft der weiteren Familienmitglieder endet jeweils mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
d) Fördermitgliedschaft für natürliche und juristische Personen, die mit der Jagd verbunden sind und für sie in Sinne dieser Satzung eintreten; diese haben kein Stimmrecht. - Anträge auf Aufnahme in die Jägervereinigung sind schriftlich mittels Formularvordruck beim Vorstand zu stellen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
- Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und Rat und Hilfe im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben der Jägervereinigung zu beanspruchen.
- Personen, die sich um das Waidwerk oder um die Jägervereinigung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirats.
§9 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag bis 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten, welcher von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird; dieses gilt auch für etwaige Umlagen. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich mittels Lastschrift eingezogen.
- Der jährliche Beitrag der Fördermitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.
- Darüber hinaus ist ein jährlicher Beitrag an den Landesjagdverband zu entrichten. Der vom Landesjagdverband festgesetzte Beitrag wird bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben und von der Jägervereinigung zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag des Vereins eingezogen.
- Beide Beträge werden in der Beitragsrechnung separat aufgeführt und gemeinsam eingezogen.
- Bei Austritt oder Ausschluss endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod.
- durch freiwilligen Austritt.
Dieser kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Das Kündigungsschreiben muss mittels Einschreiben spätestens am 31. Oktober beim Vorsitzenden eingegangen sein. - durch Ausschluss.
- mit Vollendung des 18. Lebensjahres als weiteres Familienmitglied (Familien-mitgliedschaft).
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist,
b) wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstoßen hat,
c) wenn das Mitglied sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die das Ansehen der Jägerschaft schädigen,
d) durch rechtskräftige Entscheidung nach der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.
Der Ausschluss erfolgt in den Fällen a) bis d) durch den Beirat. Der Vorsitzende teilt dem Mitglied den Ausschluss mittels eingeschriebenen Briefs mit. Bevor der Ausschluss vollzogen wird, muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich gegen die erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen. Über den Ausschluss und seine Gründe ist eine Niederschrift aufzunehmen und dem ausgeschlossenen Mitglied abschriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen, von der Zustellung des Bescheids angerechnet, Berufung bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eingereicht werden; diese entscheidet endgültig. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Mitglieds.
§11 Hegeringe
- Es sind Hegeringe zu bilden, welchen die Wahrnehmung von örtlichen Hegeringaufgaben und die Mitwirkung bei der Festsetzung von Abschussplänen obliegt. Die Hegeringleiter und deren Stellvertreter sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben an Weisungen und Beschlüsse des Beirats der Jägervereinigung gebunden.
- Revierlose Mitglieder des Vereins, die nicht im Vereinsgebiet wohnen, können selbst entscheiden, welchem Hegering sie angehören wollen und sind in diesem Hegering stimmberechtigt. Dieser Entschluss muss dem Verein unverzüglich mitgeteilt werden.
§12 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Buchführung, Kasse und Bestände sind jährlich mindestens einmal durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen. Dieses umfasst die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Belege, der Kasse und der Bestände.
§13 Geschlechterspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Satzung oder in anderen Veröffentlichungen der Kreisjägervereinigung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die entsprechende Bestimmung für die jeweiligen anderen Geschlechter gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
§14 Datenschutz
- Mit der Aufnahme eines Mitglieds und während der Mitgliedschaft nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den Mitgliedern erfolgt von dem Verein nur insoweit, als sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Mitglied ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Die Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Als Mitglied des Landesjagdverbands Baden-Württemberg ist der Verein berechtigt und verpflichtet, zur Förderung des Vereinszwecks des Landesjagdverbands nützliche Daten an den Landesjagdverband zu melden.
- Der Verein veröffentlicht Meldungen oder berichtet über besondere Ereignisse des Vereins im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes, auf Internetseiten des Vereins oder des Landesjagdverbandes, in einer Vereinszeitschrift, in der Tagespresse oder in sonstigen Medien. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand in Textform Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung. Der Verein benachrichtigt unverzüglich den Landesjagdverband Baden-Württemberg über den Einwand, sofern und soweit eine Veröffentlichung auch über Medien des Landesjagdverbands erfolgt. - Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Beauftragte, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Keinem Mitglied des Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu.
§15 Disziplinarordnung
Die Disziplinarordnung des DJV in der jeweils gültigen Fassung findet auf die Mitglieder des Vereins Anwendung. Sie ist in ihrer aktuellen Fassung Beststandteil dieser Satzung.
§16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. In der Auflösungsversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss ist nur wirksam, wenn er mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. Sind in der ersten zur Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auch in dieser Mitgliederversammlung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft(en) zur Verwendung für steuerbegünstige Zwecke i.S. von §2 der Satzung.
§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle vorangegangen Satzungen ihre Gültigkeit.
Diese Satzung wurde an der Mitgliederversammlung am 29.04.2022 beschlossen und am 17. November 2022 unter der Nr. VR 670067 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.